BU im Rettungsdienst · Gesundheitsfragen
Gesundheitsfragen im Rettungsdienst: Rücken, Psyche, Schlaf
Verspannter Rücken nach dem Tragestuhl, zwei Gespräche nach einem schweren Einsatz, Schlafprobleme im Schichtdienst: Für dich ist das Alltag. Für den Versicherer sind es Gesundheitsangaben. Hier liest du, was du angeben musst, warum Weglassen dich den Vertrag kostet und wie du mit Vorerkrankung trotzdem zur BU kommst.
Von Nikki Pahl, Notfallsanitäter und Versicherungsmakler · Stand: Oktober 2026
Das Wichtigste in 60 Sekunden
Gesundheitsfragen im BU-Antrag: die Kurzfassung
- Du musst angeben, wonach der Versicherer fragt, vollständig und wahr. Ob etwas wichtig ist, bewertet er, nicht du.[1]
- Berufsbedingte Beschwerden sind nie Bagatellen. Jede Physio-Sitzung, jedes Gespräch bei einem Psychologen und jede Krankschreibung zählt.[2]
- „Der Rücken gehört zum Job“ ist vor Gericht kein Argument, sondern ein Indiz für Arglist.[3]
- Fehlt etwas, kann der Versicherer zurücktreten, den Vertrag rückwirkend ändern oder anfechten, bei Arglist bis zu zehn Jahre nach Abschluss.[4] Rund jede fünfte Ablehnung geht auf solche Fälle zurück.[5]
- Mit Vorerkrankung ist die BU nicht vom Tisch. Entscheidend ist die Reihenfolge: erst die anonyme Risikovoranfrage, dann der Antrag.
- Gesundheitsangaben gehören nie in ein Formular dieser Website. Dafür gibt es den Online-Fragebogen vor dem Gespräch.
Die drei Klassiker
Rücken, Psyche, Schlaf: Was im Rettungsdienst fast jeder in der Akte hat
Die Gesundheitsfragen fragen nicht, ob du krank bist. Sie fragen, ob du untersucht, beraten oder behandelt wurdest. Anlass, Ergebnis und ob du dich krank gefühlt hast, spielen keine Rolle.[1]
Rücken und Gelenke
Tragestuhl, Umlagern, Knie
Verordnete Physiotherapie ist eine Behandlung, und zwar jede einzelne Sitzung.[2] Dazu zählen Orthopäde, Osteopath auf Rezept, MRT und jede Krankschreibung wegen Rücken oder Knie. Rücken, Gelenke und Co. waren 2024 bei 16 % der BU-Fälle der Grund.[6]
Nicht anzugeben: Wärmepflaster aus der Apotheke, Dehnen auf der Wache, der Rat eines Kollegen.
Psyche
Einsätze, Gewalt, Erschöpfung
Fragt der Versicherer nach Psychotherapie oder psychologischer Beratung, zählen auch Gespräche ohne Diagnose, etwa drei Termine bei einer Psychologin nach einem belastenden Einsatz.[7] Psychische Erkrankungen und Erkrankungen des Nervensystems waren 2024 mit 38 % der häufigste BU-Grund.[6]
Nicht anzugeben: Das Gespräch mit dem Kollegen nach der Schicht, das Peer-Gespräch auf der Wache, ein Gespräch bei Gelegenheit.[7] Bei Einsatznachsorge durch Psychologen oder Ärzte: im Zweifel angeben.
Schlaf
Nachtschicht, Bereitschaft, Grübeln
Schlafstörungen gehören zum Schichtdienst und genau deshalb fragen Versicherer danach. Anzugeben sind Arztbesuche wegen Schlafproblemen, verordnete Schlafmittel, ein Schlaflabor und Krankschreibungen wegen Erschöpfung. Auch ein Hausarztgespräch, bei dem nur geredet wurde, ist ein Arztkontakt.[1]
Nicht anzugeben: Schlechte Nächte ohne Arzt, Melatonin aus der Drogerie.
Auch die Gefälligkeits-AU zählt
Der Hausarzt schreibt dich drei Tage krank, obwohl du nur die Nachtschicht nicht geschafft hast? Für den Versicherer ist das eine Krankschreibung mit Diagnose und sie ist anzugeben.[8] Was auf dem gelben Schein steht, entscheidet der Arzt, nicht du.
Quellen: Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 5. Aufl., Kap. 21 Rn. 195–212 und 227–231 · GDV, 7 Fakten zur BU (Daten 2024)
Abfragezeitraum
Wie weit Versicherer zurückfragen und wie du dich erinnerst
Das legt jeder Versicherer selbst fest. Üblich sind fünf Jahre für ambulante Behandlungen und bis zu zehn Jahre für Krankenhausaufenthalte und Operationen. Bei Psychotherapie reicht die Spanne meist von fünf bis zehn Jahren.[9] Nach manchen chronischen Erkrankungen wird ohne Zeitgrenze gefragt.
Niemand hat fünf Jahre Arztbesuche im Kopf. Deshalb holst du dir vor dem Fragebogen die Unterlagen, die den Versicherer später auch interessieren würden:
- Patientenquittung der Krankenkasse: alle abgerechneten Arztkontakte, Diagnosen und Heilmittel der letzten Jahre. Kostenlos bei deiner Kasse, oft online in wenigen Minuten.
- Arztberichte und Befunde: MRT, Entlassbrief, Reha-Bericht. Hausarzt oder Facharzt geben dir Kopien.
- Krankschreibungen: Zeiträume und Gründe, auch die kurzen.
- Physio, Ergo, Psychologe: Zeitraum, Anzahl der Sitzungen, Anlass.
- Betriebsarzt und Untersuchungen: G-Untersuchungen, Einstellungsuntersuchung, amtsärztliche Untersuchung. Ob sie abgefragt werden, hängt vom Wortlaut der Frage ab. Notiere sie, dann prüfen wir das gemeinsam.
- Frühere BU-Anträge: abgelehnte oder zurückgezogene Anträge, Risikovoranfragen mit Ergebnis.
Mit diesen Unterlagen füllst du den Gesundheitsfragebogen auf der Plattform werversichert.es aus, so vollständig wie für einen echten Antrag, spätestens drei Werktage vor unserem Gespräch. Deine Angaben bleiben dort gespeichert und gehen nicht per E-Mail hin und her.

Anzeigepflicht
Was passiert, wenn etwas fehlt
Die Gesundheitsfragen sind der Teil des Antrags, an dem die meisten Verträge später scheitern. Nicht, weil die Leute lügen, sondern weil sie weglassen, was ihnen unwichtig vorkam.
Vorsatz wird vermutet
Stellt der Versicherer im Leistungsfall fest, dass eine Angabe fehlt, geht das Gesetz zunächst davon aus, dass du es mit Absicht getan hast. Du musst das Gegenteil beweisen.[10] Und der Versicherer prüft genau dann, wenn du die Rente brauchst: Er holt deine Krankenakte und vergleicht sie mit dem Antrag.
Die Folgen, gestaffelt
Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, wenn er dich mit der Angabe abgelehnt hätte. Hätte er dich mit Zuschlag oder Ausschluss genommen, passt er den Vertrag rückwirkend an: Dann ist zum Beispiel die Psyche ab Vertragsbeginn ausgeschlossen und genau dafür zahlt er nicht.[11] Bei Arglist ficht er den Vertrag an und die gezahlten Beiträge sind weg.[4]
Fünf Jahre, bei Arglist zehn
Rücktritt und Anpassung sind bis fünf Jahre nach Abschluss möglich, bei Vorsatz oder Arglist bis zehn Jahre.[4] Danach bist du auf der sicheren Seite, egal was in der Akte steht. Deshalb lohnt es sich doppelt, den Antrag gleich richtig zu machen.
Der Makler ist nicht „Auge und Ohr“
Was du mir erzählst, weiß der Versicherer nicht. Beim Versicherungsvertreter ist das anders, beim Makler nicht.[12] Deshalb kommt bei mir alles, was du nennst, in die Voranfrage und in den Antrag. Und du liest den Antrag selbst, bevor du unterschreibst.
„Der Rücken gehört zum Job“ ist ein Arglist-IndizWer mehrfach behandelte Rückenschmerzen im Antrag weglässt und das später mit „das kommt doch vom Tragen“ erklärt, zeigt nach Auffassung der Gerichte, dass er sich über die Bewertung Gedanken gemacht hat. Gerade Beschwerden, die zu deinem Beruf passen, musst du angeben.[3] Beispielfälle: eine Bäckereifachverkäuferin mit Rücken, eine Krankenschwester mit Rücken. Der Rettungsdienst passt in diese Reihe.
Quellen: §§ 19, 21, 22 VVG · Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 5. Aufl., Kap. 1 Rn. 104, Kap. 21 Rn. 254–277, 301, 315–348 und 374–378 · LG Marburg, Urteil vom 08.11.2023, 1 O 79/22 · OLG Hamm, Urteil vom 20.02.2019, 20 U 126/18

Mit Vorerkrankung zur BU
Rückenbefund, Knie-OP, Therapie: So kommst du trotzdem zur BU
Mit einer Vorerkrankung ist eine BU nicht automatisch vom Tisch. Was passiert, hängt vom Versicherer ab, und zwar bei jedem anders: normale Annahme, Risikozuschlag, Ausschluss der einen Erkrankung, Zurückstellung oder Ablehnung. Derselbe Bandscheibenvorfall kann bei einem Versicherer einen Ausschluss bedeuten und beim nächsten nichts.
Deshalb stellst du nie direkt einen Antrag. Du lässt erst anonym anfragen. Die Risikovoranfrage ist unverbindlich, sie geht ohne deinen Namen an mehrere Versicherer und die Antworten landen nicht in der Branchendatei HIS.[13] Erst wenn du weißt, wer dich zu welchen Bedingungen nimmt, stellst du gezielt einen Antrag.
Was die HIS-Datei ist
Das Hinweis- und Informationssystem der Versicherer ist eine gemeinsame Datei der Branche. Sieht ein Versicherer bei deinem Antrag ein erhöhtes Risiko, etwa ab einem Zuschlag von 50 %, kann er das dort vermerken, ohne Krankheit oder Beruf zu nennen.[13] Andere Versicherer sehen den Vermerk bei deinem nächsten Antrag. Gelöscht wird in der Regel nach vier Kalenderjahren.[14] Ein Vermerk allein führt nicht zur Ablehnung, aber er macht jeden weiteren Antrag schwerer. Die Voranfrage verhindert genau das.
Was in der Voranfrage stand, gehört auch in den Antrag
Die Voranfrage schafft beim Versicherer keine Kenntnis, er muss sie nicht mit dem späteren Antrag abgleichen.[15] Jede Angabe aus der Voranfrage trägst du im Antrag erneut ein, vollständig und gleichlautend. Ich achte darauf.
Nach dem Abschluss
„Ich zieh das durch“: Warum du mit Beschwerden früh zum Arzt gehst
Im Rettungsdienst hält man durch. Für deine BU ist das ein Problem, wenn es nicht dokumentiert ist.
Weiterarbeiten schließt die BU nicht aus
Wer trotz Beschwerden weiter Dienst macht, kann trotzdem berufsunfähig sein, wenn die Weiterarbeit auf Dauer nicht zumutbar ist. Dauerhafte Schmerzmittel in spürbarer Dosis, um die Schicht zu schaffen, gelten als nicht zumutbar.[16]
Aber es ist ein Indiz dagegen
Jahrelange volle Weiterarbeit wiegt vor Gericht schwer. Du musst die Überforderung belegen können, mit Arztbesuchen, Befunden und Behandlungen aus der Zeit, in der du dich durchgebissen hast.[16] Ohne Behandlung vermutet der Versicherer, dass der Leidensdruck fehlt.
Angst reicht nicht, ein konkretes Risiko schon
Die Sorge, dass der Rücken irgendwann nicht mehr mitmacht, begründet keine BU. Ein ärztlich belegtes, hoch wahrscheinliches Risiko, das aus deinem Beruf kommt, kann das schon: etwa Schichtdienst nach einem Herzinfarkt.[16]
Was das für dich heißt
Geh mit Beschwerden zum Facharzt, zieh Therapien durch und lass dir Befunde geben. Das sichert nicht nur deine Gesundheit, sondern auch deinen Anspruch. Und melde dich bei mir, bevor du aus gesundheitlichen Gründen den Dienst wechselst oder reduzierst. Ab da läuft die Dokumentation für den Leistungsfall.
Quellen: Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 5. Aufl., Kap. 6 Rn. 84–86 und 139–157 · BGH, Urteil vom 11.10.2000, IV ZR 208/99 · BGH, Urteil vom 13.12.2023, IV ZR 125/23 · OLG Saarbrücken, Urteil vom 07.04.2017, 5 U 32/14
Häufige Fragen
Häufige Fragen zu den Gesundheitsfragen im Rettungsdienst
Muss ich Physiotherapie angeben, auch wenn es nur „verspannt“ war?
Wenn der Versicherer für den abgefragten Zeitraum nach Behandlungen fragt, ja, egal wie harmlos sie dir vorkam. Jede Sitzung ist ein eigener Umstand.[2] Ob etwas wichtig ist, bewertet der Versicherer, nicht du. Also: alles aufschreiben, dann gemeinsam prüfen, was gefragt ist.
Muss ich PSNV-Gespräche oder Einsatznachsorge angeben?
Das entscheidet der genaue Wortlaut der Frage und wer das Gespräch geführt hat. Das Peer-Gespräch mit einem geschulten Kollegen ist keine Behandlung. Gespräche mit einer Psychologin oder einem Arzt können unter eine Frage nach psychologischer Beratung fallen, auch ohne Diagnose.[7] Rate nicht und lass nichts weg: Wir lesen die Fragen gemeinsam und klären Zweifelsfälle über die anonyme Voranfrage.
Soll ich mit der Therapie warten, bis die Abfragefrist abgelaufen ist?
Nein. Deine Gesundheit geht vor und eine verschleppte Erkrankung macht die BU später schwerer, nicht leichter. Eine laufende oder abgeschlossene Therapie ist kein Ausschlussgrund für alle Versicherer. Was sie bedeutet, zeigt die anonyme Risikovoranfrage. Eine Therapie zu verschweigen, weil sie noch in der Frist liegt, ist dagegen der sichere Weg, den Vertrag zu verlieren.[3]
Ist eine BU mit Ausschlussklausel noch sinnvoll?
Meistens ja. Ein Ausschluss gilt nur für das, was in der Klausel steht, etwa die Lendenwirbelsäule. Alles andere bleibt versichert und Psyche, Krebs und Unfälle machen den größten Teil der BU-Fälle aus.[6] Wichtig ist der Wortlaut: Manche Klauseln fassen Folgen und Zusammenhänge weit. Den lesen wir vor der Unterschrift gemeinsam. Oft lässt sich ein Ausschluss nach einigen beschwerdefreien Jahren überprüfen lassen.
Wie viele Jahre fragen Versicherer zurück?
Üblich sind fünf Jahre für ambulante Behandlungen und bis zu zehn Jahre für Krankenhausaufenthalte und Operationen. Bei Psychotherapie meist fünf bis zehn Jahre.[9] Nach manchen chronischen Erkrankungen wird ohne Zeitgrenze gefragt. Zum Erinnern helfen Arztberichte und die Patientenquittung deiner Krankenkasse.
Prüft der Versicherer meine Angaben gleich beim Antrag?
Meist nur stichprobenartig oder bei auffälligen Angaben. Gründlich geprüft wird im Leistungsfall: Dann holt der Versicherer mit deiner Entbindung von der Schweigepflicht die Akten bei Ärzten und Krankenkasse ein und vergleicht sie mit deinem Antrag. Deshalb schützt dich kein „ist ja durchgegangen“. Dich schützt nur ein vollständiger Antrag.
Quellen: Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 5. Aufl., Kap. 21 Rn. 195–231 und 374–378 · GDV, 7 Fakten zur BU (Daten 2024) · Abfragezeiträume: Ratgeber von LV 1871 und R+V (Oktober 2026), tarifabhängig
Anonyme Risikovoranfrage
Erst reden, dann anonym fragen, dann beantragen.
30 Minuten per Video, von Kollege zu Kollege. Vorher füllst du den Gesundheitsfragebogen online aus. Im Gespräch gehen wir deine Angaben gemeinsam durch, danach frage ich ohne deinen Namen bei mehreren Versicherern an. Such dir einen Termin aus, der in deinen Dienstplan passt!
- Erstberatung: 30 Minuten per Video, kostenlos und unverbindlich
- Termin selbst wählen, frühestens in 7 Tagen
- Gesundheitsangaben nur im Fragebogen, nie per E-Mail
Zurück zur Übersicht: Berufsunfähigkeitsversicherung für Notfallsanitäter.
Quellen
- Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 5. Aufl., Kap. 21 Rn. 195–206 (die Arztfrage fragt nur das „Ob“; Anlass, Ergebnis und Krankheitseinsicht sind gleichgültig); § 19 Abs. 1 VVG
- Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 5. Aufl., Kap. 21 Rn. 199 und 207 (berufsbedingte Beschwerden und Krankschreibungen sind keine Bagatelle; Physio- und Ergotherapie, jede Sitzung ein eigener Umstand); BGH, Urteil vom 07.03.2007, IV ZR 133/06
- Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 5. Aufl., Kap. 21 Rn. 374–378 (Berufsbezug verschwiegener Beschwerden als Arglistindiz); LG Marburg, Urteil vom 08.11.2023, 1 O 79/22; OLG Hamm, Urteil vom 20.02.2019, 20 U 126/18
- Versicherungsvertragsgesetz: § 21 Abs. 3 VVG (Fristen fünf und zehn Jahre) · § 22 VVG (Anfechtung wegen arglistiger Täuschung)
- Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 5. Aufl., Kap. 1 Rn. 104 (Anfechtung, Rücktritt und Betrugsfälle als Ablehnungsgrund: 20 bis 25 % nach Franke und Bornberg 2020 und GDV 2020); ergänzend GDV: 7 Fakten zur Berufsunfähigkeitsversicherung (aktualisiert 12.08.2025)
- GDV: 7 Fakten zur Berufsunfähigkeitsversicherung (aktualisiert 12.08.2025): BU-Ursachen 2024
- Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 5. Aufl., Kap. 21 Rn. 208 und 210 (Gespräche bei Gelegenheit nicht anzugeben; Psychotherapie-Frage erfasst auch Beratung ohne Krankheit); OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.03.2010, 9 U 77/09
- Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 5. Aufl., Kap. 21 Rn. 227–231 (Gefälligkeits-AU ist anzeigepflichtig); OLG Hamm, Urteil vom 29.05.2020, 20 U 59/20
- Abfragezeiträume der Gesundheitsfragen (marktüblich, tarifabhängig): LV 1871, BU-Gesundheitsfragen · R+V, BU-Gesundheitsfragen (beide abgerufen 11.10.2026)
- § 19 Abs. 3 VVG; Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 5. Aufl., Kap. 21 Rn. 301–302 und 311 (Vorsatzvermutung, Entlastung durch den Versicherungsnehmer)
- Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 5. Aufl., Kap. 21 Rn. 315–348 (Rücktritt, rückwirkende Vertragsanpassung mit Ausschluss, Kündigung bei einfacher Fahrlässigkeit); OLG Hamm, Urteil vom 05.05.2021, 20 U 22/21
- Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 5. Aufl., Kap. 21 Rn. 252 und 254–277 (der Makler ist nicht „Auge und Ohr“ des Versicherers; Zurechnung)
- Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 5. Aufl., Kap. 2 Rn. 24–34 (anonyme Voranfrage, HIS enthält nur Erschwernisse, etwa ab 50 % Zuschlag)
- GDV: Das Hinweis- und Informationssystem der deutschen Versicherer – HIS (Stand 01.10.2025)
- Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 5. Aufl., Kap. 2 Rn. 25 (Voranfrage bewirkt keine Kenntnis des Versicherers); BGH, Urteil vom 22.02.2017, IV ZR 289/14
- Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 5. Aufl., Kap. 6 Rn. 84–86 und 139–157 (Raubbau, Schmerzmittel, drohende Verschlechterung); BGH, Urteil vom 11.10.2000, IV ZR 208/99; BGH, Urteil vom 13.12.2023, IV ZR 125/23; OLG Saarbrücken, Urteil vom 07.04.2017, 5 U 32/14
