Vorschädigung verhindert Anerkennung als Dienstunfall – was das für Rettungsdienstler bedeutet
Du verletzt dich beim Fahrzeugcheck, auf der Wache oder beim Verladen eines Patienten – und gehst am Ende trotzdem leer aus, weil dein Knie „schon vorgeschädigt“ war? Genau das ist in einem Fall passiert, den das Verwaltungsgericht Trier im Mai 2025 entschieden hat. Er zeigt, warum eine private Unfallversicherung für Mitarbeitende im Rettungsdienst so wichtig ist. In diesem Artikel erfährst du, wie sich bestehende Verletzungen auf die gesetzliche und private Unfallversicherung auswirken.
Was ist überhaupt der „Mitwirkungsanteil“?
Der Begriff taucht in fast jeder privaten Unfallversicherung auf. Er beschreibt, wie stark eine bestehende Krankheit oder Vorschädigung an den Folgen eines Unfalls mitgewirkt hat. Ein Beispiel aus dem Rettungsdienst: Du hattest vor Jahren eine Knieverletzung oder einen Bandscheibenvorfall. Jetzt rutschst du beim Umlagern eines Patienten aus und verdrehst dir das Knie erneut – die alte Verletzung verschlechtert die Heilung deutlich. Diese Verschlechterung durch Vorerkrankungen nennt man Mitwirkung.
In der gesetzlichen Unfallversicherung (also Berufsgenossenschaft) kann das bedeuten:
Du bekommst nur den Verschlimmerungsanteil anerkannt – oder im schlimmsten Fall gar nichts.
Der Fall vor dem Verwaltungsgericht Trier: Kein Dienstunfall trotz klarer Verletzung
Ein Beamter der Berufsfeuerwehr Trier verletzte sich im Dezember 2023 beim angeleiteten Dienstsport erneut am rechten Knie. Schon in den Jahren zuvor gab es an diesem Knie in der Freizeit Verletzungen, darunter einen Kreuzbandriss. Ein Gutachten kam zu dem Schluss, dass das Ereignis nicht ursächlich für die Verletzung war. Die Vorschädigung sei so gravierend gewesen, dass auch jedes alltägliche Ereignis denselben Schaden hätte auslösen können; der Dienstsport war nur die Gelegenheitsursache.
Ergebnis: Kein anerkannter Dienstunfall, die Klage wurde abgewiesen. Das Urteil stammt vom Verwaltungsgericht Trier (Urteil vom 13.5.2025, Az. 7 K 5045/24.TR)[1] und lässt sich sinngemäß auf ähnliche Fälle im Rettungsdienst übertragen: Der Dienstherr trägt nur die spezifischen Gefahren des Dienstes, nicht das mitgebrachte Risiko.
Auch die gesetzliche Unfallversicherung prüft weit zurück
Das ist kein Einzelfall. Bereits 2010 entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 16.4.2010, Az. L 8 U 5043/09)[2], dass selbst ärztliche Unterlagen aus den 1980er-Jahren herangezogen werden dürfen, um eine Vorerkrankung nachzuweisen. Ergebnis: Keine Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Für dich als Rettungsdienstler bedeutet das: Wenn du bereits einmal eine Verletzung hattest – egal ob privat oder dienstlich – kann das im Ernstfall gegen dich verwendet werden.
Wie du dich schützen kannst: Private Unfallversicherung mit 100% Mitwirkungsanteil
In der privaten Unfallversicherung legen die Bedingungen fest, wie stark Vorerkrankungen berücksichtigt werden. Nach den Musterbedingungen des GDV (AUB) wird die Leistung gekürzt, sobald eine Krankheit oder ein Gebrechen zu mindestens 25 Prozent mitgewirkt hat, und zwar um diesen Anteil: Bei 60 Prozent Mitwirkung bekommst du 40 Prozent der Leistung[3]. Viele günstige Tarife bleiben bei dieser Regel.
Gute Tarife verzichten auf die Kürzung bis zu einem Mitwirkungsanteil von 100 Prozent. Dann zahlt der Versicherer die volle Leistung, egal ob dein Rücken, dein Knie oder deine Schulter schon einmal vorgeschädigt war. Gerade im Rettungsdienst, wo körperliche Belastung zum Alltag gehört, ist das ein entscheidendes Kriterium.
Fazit: „Altverletzung“ darf dich nicht arm machen
Im Rettungsdienst bist du täglich körperlichen Belastungen und Risiken ausgesetzt – beim Heben, Tragen, Umlagern, auf dem Boden kniend, bei Nässe und Dunkelheit. Wenn dann eine alte Verletzung dazu führt, dass dein eigener Unfall nicht anerkannt wird, ist das doppelt bitter.
Darum gilt:
- Prüfe unbedingt, ob dein aktueller Unfallschutz 100% Mitwirkungsanteil abdeckt.
- Lass deine bestehende oder geplante Unfallversicherung von jemandem prüfen, der die besonderen Risiken im Rettungsdienst wirklich kennt.
Dein persönlicher Vorteil
Ich bin selbst Notfallsanitäter und weiß, wie schnell eine Bewegung oder ein Sprung im Einsatz zu einer Verletzung führen kann. Gerne prüfe ich für dich, ob dein aktueller Tarif im Ernstfall wirklich zahlt. Die Unfallversicherung selbst vermittle ich nur Kolleginnen und Kollegen, deren BU ich betreue: erst die Arbeitskraft absichern, dann die Ergänzung.
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Quellen
- VG Trier, Urteil vom 13.5.2025, 7 K 5045/24.TR (Volltext) · Verwaltungsgericht Trier, dazu Pressemitteilung Nr. 9/2025 vom 5.8.2025
- LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.4.2010, L 8 U 5043/09 · dejure.org
- Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2014), Ziffer 3 „Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen“ · Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), Stand 10/2026







